Dies impliziert – wie bei den Kantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu § 29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden erfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor.