{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2006-94_2006-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3590", "Checksum": "b78ef1006af7fa61f312354618539087"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2006 AGVE_2006_94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2006 AGVE_2006_94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2006 AGVE_2006_94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt\n- Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:59", "Checksum": "afe9c0a664bba08bb1a8a4f75b96ad4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 20.02.2006 AGVE_2006_94\nRegeste:\nBewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt\n- Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.\n\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 479\n\ndes Beschwerdeführers deshalb nicht zu überzeugen. Die übrigen\nFreiräume – Marktplatz, Spielplatz, Grün- und Gartenflächen – sind\nihrer Funktion nach sinnvoll angeordnet und gut proportioniert. Mit\nder im nördlichen Teil der Arealüberbauung konzentrierten Erschlies-\nsungs-/Anlieferungsanlage wird ein sehr attraktiver Marktplatz im\nsüdlichen Teil ermöglicht. Dieser auf dem Erdgeschossniveau\ngeplante Marktplatz kann für verschiedene Spiel-, Freizeit- und\nErholungsaktivitäten genutzt werden. Da an dessen südlichem Rand\nzudem eine Baumreihe gepflanzt werden soll, wird eine klare Zäsur\ngegenüber der südlich gelegenen Parzelle 570 geschaffen und die\nAttraktivität des Marktplatzes gesteigert. Der im Süden, Westen und\nOsten im Bereich der Wohnbauten der Arealüberbauung geplante\nGrünflächen- und Gartengürtel mit einzelnen Hecken und einer\ndurchschnittlichen Breite von rund 5.5 bis 8 m Breite bildet einen gut\nformulierten und ansprechenden Übergang zu den in den angrenzenden Wohnzonen gelegenen Parzellen.\nDer Regierungsrat gelangt somit zur Auffassung, dass das strittige Bauvorhaben im Lichte des Entscheidungsspielraums des Gemeinderates und in Anbetracht der bestehenden Bebauungsstruktur\nund des Zonenzwecks die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. f\nABauV erfüllt. Somit erweisen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als unzutreffend und die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n94 Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt\n- Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die\nBewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern\ngleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung\nentscheiden.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Februar\n2006 i.S. Erbengemeinschaft B. gegen Gemeinderat Oftringen\n480 Verwaltungsbehörden 2006\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die\nBeschwerdeführerin Mängel bezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat Oftringen habe das\nKoordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache,\nnicht aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…)\nNach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und die bereinigten Bauprojekte für\nGemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den Kantonsstrassen –\neinen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss\n(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,\n2. Auflage 1985, N. 1 zu § 29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im\ngleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden erfolgen; nur\nmüssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden.\nAus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr\nbefasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung\nvor. Daran ändert nichts, dass die Gemeindeversammlung am 18.\nSeptember 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt hat, wie der\nGemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich\nden Kredit zu beschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der\nBewilligungserteilung ist nach § 95 Abs. 4 BauG ausdrücklich dem\nGemeinderat vorbehalten.\nLaut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen\nanlässlich der Verhandlung vom 16. August 2005 pflegt der Gemeinderat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann zu fassen, wenn\nkeine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen entscheiden und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn\ndas Verfahren abgeschlossen und das Projekt genehmigt. So ist er\nauch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich auf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar\nentspricht dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das\nBauG vorsieht. Es käme aber wohl überspitztem Formalismus gleich\n2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 481\n\nund würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinauslaufen, den\nEinspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektgenehmigung zurückgestellt hat,\ngibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftringen zu\nempfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt wird.\n\n95 Dimensionierung einer Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht\n- Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche\nStrasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c).\n- Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass\nder Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird\n(Erw. 2d und 3d).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2006\ni.S. R. gegen den Gemeinderat Rothrist.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}