- Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3). - Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch von der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 17. August 2005 i.S. W. I. AG gegen das Baudepartement