Dies lässt sich auch damit begründen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn auf der westlich gelegenen Parzelle 4737 aufgrund der Verschiebung nach Süden durch das Gebäudevolumen wesentlich stärker betroffen werden als am alten projektierten Standort; es kann von ihnen daher nicht verlangt werden, dass sie sich bereits im ersten Verfahren gegen die Bewilligung der Höhen zur Wehr setzen. Der Gemeinderat hätte aufgrund der beschlossenen Verschiebung um 8.50 m die Gebäude- und Firsthöhen nicht als "in Ordnung" bezeichnen dürfen. Gegenüber den Beschwerdeführenden kann sich die Bauherrin nicht darauf berufen, die Höhen seien für den neuen Standort rechtskräftig bewilligt.