Die Höhen werden vom anschliessend gewachsenen Terrain gemessen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 ABauV). Sie sind daher unmittelbar und eng an den konkreten Standort des Gebäudes gebunden. Gestützt auf die vorne zusammengefasste Rechtsprechung (Erw. 2a) können die Höhen am neuen, mit 8.50 m immerhin fast um eine übliche Gebäudetiefe verschobenen Standort nicht mehr Gegenstand eines verbindlichen Vorentscheids sein. Dies lässt sich auch damit begründen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn auf der westlich gelegenen Parzelle 4737 aufgrund der Verschiebung nach Süden durch das Gebäudevolumen wesentlich stärker betroffen werden als am alten projektierten Standort;