2003 auch für den neuen Standort gelten, wie die Bauherrin und der Gemeinderat annehmen. Aus prozessökonomischer Sicht ist diese Rechtsunsicherheit unbefriedigend. Insbesondere hat die Bauherrin ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob sie bei der Ausarbeitung des Bauprojekts darauf vertrauen darf, dass die Höhen verbindlich bewilligt sind. Deshalb ist nachfolgend zu entscheiden, ob die Höhen für den neuen Standort rechtskräftig bewilligt sind oder nicht. (…) bbb) Gegenstand des ersten Vorentscheidgesuchs waren unter anderem die Gebäudehöhe und die Firsthöhe. Die heutigen Beschwerdeführenden erhoben gegen das Gesuch am damaligen Standort keine Einsprache.