(…) e) aa) Die Beschwerdeführenden argumentieren, die projektierten Gebäude- und Firsthöhen müssten auch im vorliegenden zweiten Verfahren Gegenstand sein. Es gehe nicht an, dass der Gemeinderat die Höhenmasse als im ersten Verfahren rechtskräftig beurteilt betrachte. Dies sei eine unzulässige "Salamitaktik". Der alte Standort sei 8.50 m nördlicher gelegen. Das zweite Gesuch habe durch die Verschiebung gegenüber dem ersten eine baurechtlich wesentliche Änderung erfahren. Der Gemeinderat habe deshalb korrekterweise das Gesuch neu publiziert statt die Verschiebung gestützt auf § 32 ABauV als geringfügige Änderung formlos zu bewilligen. Wie vorne (Erw.