118 Vorentscheid – Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). – Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 16. September 2005 i.S. B. und Mitb. gegen Gemeinderat Würenlos Sachverhalt: