{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-09-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2005-118_2005-09-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3714", "Checksum": "6b43d14419fb6989880903ae191d5914"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid\n- Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a).\n- Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:11", "Checksum": "913504df7fbb562eb2b9be93a6067566", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118\nRegeste:\nVorentscheid\n- Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a).\n- Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).\n\n540 Verwaltungsbehörden 2005\n\nder Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln\nbetreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für\ndie Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der\nZivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1\ndes Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach\nTagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der\nZustellung eines Entscheides nicht mitgezählt.\n(…) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die\nPublikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist\nsomit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu\ndauern. (…)\n\n118 Vorentscheid\n– Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend\nkonkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von\nder Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a).\n– Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die\nGeschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen,\nwenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt\n(Erw. 3e).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n16. September 2005 i.S. B. und Mitb. gegen Gemeinderat Würenlos\n\nSachverhalt:\n\nDie Einwohnergemeinde Würenlos reichte am 12. Mai 2003 ein\n(erstes) Vorentscheidgesuch für ein geplantes Alters- und Pflegeheim\nein. Es ging dabei um die verbindliche Beantwortung folgender\nFragen: Zonenkonformität, Gebäude- und Firsthöhe, Geschossigkeit\nund Parkplatzzahl. Aufgrund von Einsprachen verlangte der Gemein-\n2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 541\n\nderat – nebst anderem – die Verschiebung des Gebäudes um 8.50 m\nnach Süden (Richtung Mitte der Zentrumswiese). Des Weiteren\nentschied er:\n\"Im Übrigen werden die Punkte, welche Auflagegegenstand waren,\nnämlich Zonenkonformität, Gebäudehöhe und Anzahl Parkplätze,\nbewilligt. Sie sind im nachfolgenden Vorentscheidverfahren über das\nleicht geänderte Projekt nicht mehr anfechtbar.\" (Vorentscheid vom\n5. Juli 2004).\nDieser Entscheid blieb unangefochten. In einem zweiten Vorentscheidverfahren wurde alsdann vor allem der neue Standort zum\nThema gemacht. Der Gemeinderat erteilte hierfür am 20. September\n2004 seine Zustimmung und wies die eingegangenen Einsprachen\nab. Dagegen erhoben mehrere Personen Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Vorentscheid\na) Der Gemeinderat kann um einen Vorentscheid über wichtige\nBau- und Nutzungsfragen ersucht werden (§ 62 Abs. 1 BauG). Der\nVorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid\nüber das Baugesuch (§ 62 Abs. 2 BauG).\nDem Vorentscheid gemäss § 62 BauG kommt in Bezug auf die\nRechtskraft grundsätzlich die gleiche Bedeutung zu wie einer Baubewilligung, wenn das Verfahren korrekt durchgeführt, d.h. insbesondere das Gesuch publiziert und soweit notwendig den Anstössern\nangezeigt wurde. Der Vorentscheid schafft für die betreffenden wichtigen baurechtlichen Fragen Klarheit und Rechtssicherheit. Aufgrund\ndieser weit reichenden Wirkung ist im Gesuch und im Entscheid klar\nzu bezeichnen, welche baurechtlichen Fragen für die Bauherrin und\ndie zur Einsprache legitimierten Nachbarn verbindlich beantwortet\nwerden (sollen). In verfahrensmässiger Hinsicht unterscheiden sich\ndas Vorentscheid- und das Baubewilligungsverfahren dahingehend,\ndass im Vorentscheidverfahren die Einsprechenden bzw. die Beschwerdeführenden nur jene Rechtsfragen thematisieren können, die\n542 Verwaltungsbehörden 2005\n\n"}