fahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu dauern. (…) 118 Vorentscheid – Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). – Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).