der Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt. (…) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsver-