{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2005-117_2005-02-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3713", "Checksum": "a4d6fa3b51171ced115ff06efb82392c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.02.2005 AGVE_2005_117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.02.2005 AGVE_2005_117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.02.2005 AGVE_2005_117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprachefrist\n- Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:31", "Checksum": "bd0f0a2c2427182d41242b249ea08da2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.02.2005 AGVE_2005_117\nRegeste:\nEinsprachefrist\n- Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.\n\n2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 539\n\nIII. Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz\n\n117 Einsprachefrist\n– Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch\nbeginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n15. Februar 2005 i.S. G. und N. gegen Stadtrat Aarau\n\nSachverhalt:\n\nDer Stadtrat veröffentlichte das Baugesuch von B. am 1. September 2004 und legte es gleichzeitig öffentlich auf. Gegen das\nBaugesuch erhoben G. und N. am 21. September 2004 Einsprache.\nDer Stadtrat trat darauf nicht ein mit der Begründung, dass sie die\nEinsprachefrist um einen Tag verpasst hätten. Auf Beschwerde hin\nhob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den Nichteintretensentscheid auf.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Gemeinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.\nEinsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (…)\nb) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen\nund den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz\nsieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung\nvor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH\nZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,\n2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei\n540 Verwaltungsbehörden 2005\n\nder Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln\nbetreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für\ndie Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der\nZivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1\ndes Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach\nTagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der\nZustellung eines Entscheides nicht mitgezählt.\n(…) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Publikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die\nPublikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist\nsomit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu\ndauern. (…)\n\n118 Vorentscheid\n– Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend\nkonkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von\nder Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a).\n– Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die\nGeschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen,\nwenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt\n(Erw. 3e).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n16. September 2005 i.S. B. und Mitb. gegen Gemeinderat Würenlos\n\nSachverhalt:\n\nDie Einwohnergemeinde Würenlos reichte am 12. Mai 2003 ein\n(erstes) Vorentscheidgesuch für ein geplantes Alters- und Pflegeheim\nein. Es ging dabei um die verbindliche Beantwortung folgender\nFragen: Zonenkonformität, Gebäude- und Firsthöhe, Geschossigkeit\nund Parkplatzzahl. Aufgrund von Einsprachen verlangte der Gemein-\n"}