2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 539 III. Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 117 Einsprachefrist – Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 15. Februar 2005 i.S. G. und N. gegen Stadtrat Aarau Sachverhalt: Der Stadtrat veröffentlichte das Baugesuch von B. am 1. Sep- tember 2004 und legte es gleichzeitig öffentlich auf. Gegen das Baugesuch erhoben G. und N. am 21. September 2004 Einsprache. Der Stadtrat trat darauf nicht ein mit der Begründung, dass sie die Einsprachefrist um einen Tag verpasst hätten. Auf Beschwerde hin hob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den Nichteintretens- entscheid auf. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Ge- meinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (…) b) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwür- digen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei 540 Verwaltungsbehörden 2005 der Publikation um eine Eröffnung handelt, finden die Regeln betreffend den Fristenlauf Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstel- lung gegen die Folgen der Säumnis sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (vgl. § 31 VRPG). Gemäss § 81 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozess- ordnung, ZPO; SAR 221.100) wird bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt. (…) Demzufolge beginnt die Einsprachefrist erst nach der Pu- blikation zu laufen (vgl. Josef Schwere, Das Baubewilligungsver- fahren nach aargauischem Recht, Zürich 1971, S. 75). Erfolgte die Publikation am Mittwoch, 1. September 2004, hatte die Auflagefrist somit vom 2. September 2004 bis zum 21. September 2004 zu dauern. (…) 118 Vorentscheid – Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). – Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 16. September 2005 i.S. B. und Mitb. gegen Gemeinderat Würenlos Sachverhalt: Die Einwohnergemeinde Würenlos reichte am 12. Mai 2003 ein (erstes) Vorentscheidgesuch für ein geplantes Alters- und Pflegeheim ein. Es ging dabei um die verbindliche Beantwortung folgender Fragen: Zonenkonformität, Gebäude- und Firsthöhe, Geschossigkeit und Parkplatzzahl. Aufgrund von Einsprachen verlangte der Gemein-