Die alternative Lösung, dass die Terrassentiefe überall auf einen Drittel der Fassadenlänge begrenzt wird, macht praktisch keinen Sinn, weil die Terrasse dann zu schmal wäre. Im Übrigen wäre der dann einzuhaltende Grenzabstand von 2.5 m gemäss § 2 Abs. 1 ABauV, wenn auch knapp, nicht eingehalten. 2004 Strafvollzug 463 IV. Strafvollzug