Die geplante Terrassen- bzw. Balkonvergrösserung erfüllt somit die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ABauV (maximal einen Drittel der Fassadenlänge) nicht und hat deshalb den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. Die Hauptwohnseite des Wohnhauses geht nach Süden. Somit hat die Terrasse gegen Osten den kleinen Grenzabstand von 4 m gegenüber der Parzelle der Beschwerdegegner einzuhalten statt wie vorgesehen einen Abstand von 2.24 bis 2.43 m. Die alternative Lösung, dass die Terrassentiefe überall auf einen Drittel der Fassadenlänge begrenzt wird, macht praktisch keinen Sinn, weil die Terrasse dann zu schmal wäre.