Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wäre nicht gewährleistet, wenn derjenige, der sich zuerst eine Anbaute bewilligen lässt und wie vorliegend nach Baubeginn noch eine "Balkonvergrösserung" darauf, besser fährt als jener, der zuerst die Balkonvergrösserung eingibt und nachher um die Bewilligung einer Anbaute ersucht. Die Terrasse der Beschwerdeführenden erstreckt sich mit 6 m über fast die gesamte Fassadenlänge des Wohnhauses von 6.46 m. Die geplante Terrassen- bzw. Balkonvergrösserung erfüllt somit die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ABauV (maximal einen Drittel der Fassadenlänge) nicht und hat deshalb den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten.