Abs. 1 lit. a ABauV). Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 ABauV). Im vorliegenden Fall hat die Terrasse auf dem Dach der Dop- pel-Garage auch die Funktion eines Hausbalkons. Sie bildet mit dem bisherigen Balkon eine einheitliche Fläche. Dabei spielt es keine Rolle, dass der bisherige Balkon nicht auskragend ist, sondern auf einem Geschossrücksprung beruht. Auch ohne die bisherige Balkonfläche hätte die bündig an das Haus angebaute Terrasse Balkonfunktion.