Terrassennutzung vorgesehen ist, wenn die Terrasse selber den ordentlichen Grenzabstand einhält. Vorliegend ist also die Doppel-Ga- rage mit der rechtskräftig bewilligten hausseitigen Terrasse, die einen Grenzabstand von gut 5 m einhält, gemäss ABauV im Gegensatz zu den früheren kommunalen Regelungen eine zulässige Klein- und Anbaute. (…) 7. a) Der ordentliche Grenzabstand darf um höchstens 1.50 m unterschritten werden durch untergeordnete Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw. (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit.