Vorliegend enthält die kommunale BNO keine speziellen Vorschriften zu Klein- und Anbauten. Aus den Materialien zur ABauV geht hervor, dass der kantonale Verordnungsgeber auf das Kriterium der Eingeschossigkeit bewusst verzichten wollte, weil es immer wieder zu Streitigkeiten und unsachgemässen Resultaten geführt hatte (Vollzugshilfe Baugesetz, ABauV [Griff 6], Teil 2, "Nutzungsplanung der Gemeinden, Begriffe und Messweisen, Behindertengerechtes Bauen: Bericht", S. 9). Es liegt also ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Mehrgeschossige Klein- und Anbauten sind demnach zulässig.