Die ABauV vereinheitlichte die Definition der Klein- und Anbauten. Die Gemeinden dürfen allerdings noch ergänzende Regelungen treffen, welche im Ergebnis dazu führen, dass die kantonal festgelegten Maximalmasse betreffend Grundfläche und Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft werden können; insbesondere dürfen sie eine maximale Firsthöhe festlegen (vgl. AGVE 1999, S. 228 ff.). Vorliegend enthält die kommunale BNO keine speziellen Vorschriften zu Klein- und Anbauten.