Grundfläche beträgt rund 36 m2, die Gebäudehöhe, gemessen bis Oberkante Terrasse, maximal 2.46 m. Es fragt sich jedoch, ob die Dachterrasse bzw. die Nutzung als Sitzplatz noch darunter fällt. c) aa) Zuerst ist zu prüfen, ob die Terrasse und ihre Nutzung einen "unbewohnten Gebäudeteil" betreffen. (…) dd) (Es folgen Hinweise zu Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum alten Baugesetz: Das Verwaltungsgericht hat vorab im Zusammenhang mit der Grenzabstandsproblematik von Kleinbauten festgehalten, schon ein gelegentlicher Aufenthalt mache einen Raum hinsichtlich der Einwirkungen wie Lärm, Einblickmöglichkeiten usw. zur Wohnfläche.