Dieser lautet: "Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten." Es ist unbestritten, dass die bündig an das Wohnhaus gestellte Doppel-Fertiggarage als solche unter den Anbautenbegriff fällt. Ihre 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 459