Die Beschwerdeführenden beurteilen die Doppel-Garage mit der Terrasse (Sitzplatz) als Anbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV. Auch der Gemeinderat scheint dieser Auffassung zu sein. Es ist unbestritten, dass die Baute den für Anbauten geltenden Grenzabstand von 2 m einhält (§ 18 Abs. 2 ABauV). b) Es fragt sich, ob eine Klein- und Anbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV vorliegt. Dieser lautet: "Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe.