Umgekehrt ist nicht ersichtlich, dass die Bauherrschaft Zugeständnisse betreffend der Nutzung gemacht hätte, auf die sie nun wider Treu und Glauben zurück kommen würde. Auch wenn der Gemeinderat die Auflage 1g im Einspracheentscheid als teilweise Gutheissung der Einsprache bezeichnete, liegt keine Vergleichsvereinbarung vor. Der Gemeinderat fügte die Auflage 1g nicht aufgrund einer Vereinbarung, sondern von sich aus, ein. Somit können sich die Einsprechenden nicht darauf berufen, dass die Aufhebung von Ziff. 1g wider Treu und Glauben wäre. (…) 6. a) Die Beschwerdeführenden beurteilen die Doppel-Garage mit der Terrasse (Sitzplatz) als Anbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV.