Der Umfang der Einspracheanträge legt den Streitgegenstand fest, der später grundsätzlich nicht erweitert werden kann. Die Einsprache wurde in diesen Punkten gutgeheissen und die Bewilligung wurde mit den Auflagen 1c/d/e und h versehen (einen weiteren, hier nicht interessierenden und nebensächlichen Einsprachepunkt wies der Gemeinderat ab). Die Einsprechenden hatten somit ihre wesentlichen Ziele erreicht, was sie am Augenschein bestätigten. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, dass die Bauherrschaft Zugeständnisse betreffend der Nutzung gemacht hätte, auf die sie nun wider Treu und Glauben zurück kommen würde.