Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden vor Abschluss der Bauarbeiten ein Änderungsgesuch für die Nutzung der Fläche der zweiten Garage ein, das offensichtlich nicht aus Sicherheitsgründen erfolgte. Es ist somit zu prüfen, ob die Auflage 1g auf einer Vereinbarung beruht, die aus Treu und Glauben dem Änderungsgesuch ent- 458 Verwaltungsbehörden 2004