ner Feststellung bewenden lassen können, dass keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen und hätte auf das Baugesuch gestützt auf die Auflage 1g nicht eintreten können. Die Beschwerdeführenden hätten dann nur noch vorbringen können, der Anspruch auf Wiedererwägung sei zu Unrecht verneint worden. Der Gemeinderat stellte jedoch in der angefochtenen Verfügung unter dem Punkt "Baupolizeiliche Prüfung" fest, dass von baurechtlicher Seite ein Geländer um beide Garagen und eine Nutzung beider Garagen möglich wäre. Somit hatte er das Baugesuch materiell geprüft. Er wies im Dispositiv das Gesuch ab.