Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, wenn nicht ohnehin die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich veränderter Sachlage, d.h. für einen Widerruf (§ 26 VRPG) oder eine Wiederaufnahme (Revision, § 27 VRPG), gegeben sind (VGE III/78 vom 20. September 1996; AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen). Aus den Akten sind keine solchen veränderten Umstände seit der Erteilung der Baubewilligung ersichtlich und die Beschwerdeführenden machen auch keine geltend. Sie weisen lediglich darauf hin, dass ihnen "die grössere nutzbare Fläche willkommen sei".