Akzeptiert die Bauherrschaft eine Auflage, indem sie von der Baubewilligung Gebrauch macht, stimmt sie damit zu, dass eine Änderung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält ihr – zutreffend als Projektänderung bezeichnetes – zweites Baugesuch folglich einen Wiedererwägungsantrag. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, wenn nicht ohnehin die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich veränderter Sachlage, d.h. für einen Widerruf (§ 26 VRPG) oder eine Wiederaufnahme (Revision, § 27 VRPG), gegeben sind (VGE III/78 vom 20. September 1996;