benutzt hatten. Es liegt hier also ein nachträgliches Baugesuch vor, dessen materielle Ausgangslage bereits durch die klare Auflage 1g bestimmt war; der Gemeinderat musste die Auflage nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hinterfragen, weil sie in Rechtskraft erwachsen war (VGE III/70 vom 25. August 2003, S. 5; vgl. auch VGE III/78 vom 19. September 1991, S. 8). Die Auflage galt grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie seinerzeit auf einer zulässigen Rechtsgrundlage beruhte oder etwa ein pragmatisches Zugeständnis an die Einsprechenden war.