Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist folglich mit dem Gemeinderat davon auszugehen, dass die Auflage 1g nicht einfach "etwas unglücklich formuliert", sondern bewusst und rechtlich bindend verfügt wurde. cc) Die Beschwerdeführenden fochten die Auflage nicht an. Mit Beginn der Bauarbeiten machten sie von der Bewilligung Gebrauch und akzeptierten spätestens zu diesem Zeitpunkt die Auflage. Somit handelt es sich weder um ein zweites, völlig anderes Baugesuch, noch kommt die vorne geschilderte Rechtsprechung zu erneuerten Baugesuchen unmittelbar zur Anwendung (vgl. aber nachfolgend).