Die Auflage ist zwar positiv formuliert, indem sie eine Aussage über die Fläche der ersten Garage trifft, aus dem Zusammenhang und der Vorgeschichte wird jedoch klar, dass damit zugleich negativ gemeint ist, dass die Fläche der zweiten Garage nicht als Sitzplatz genutzt werden darf; eine andere Interpretation macht keinen Sinn. An der Einspracheverhandlung vor dem Gemeinderat schlug der Beschwerdeführer vor, anstelle der Blumentröge ein Geländer um beide Garagen zu erstellen, wodurch der Sitzplatz aber vergrössert werde, was der Beschwerdegegner umgehend ablehnte unter Verweis auf die Einschränkung seiner Privatsphäre (Protokoll der Einspracheverhandlung vom 25. März 2002, S. 2).