Es mag Fälle geben, wo diese Regelung missbraucht und vor allem die Nachbarn – ein typisch bau- und raumplanungsrechtliches Problem – durch solches Vorgehen übermässig strapaziert werden. Dort kann unter Umständen eine andere Erledigung Platz greifen müssen (VGE III/103 vom 16. Dezember 1981, S. 7)." Die Auffassung der Beschwerdeführenden, dass es sich um ein vollständig neues, anderes Baugesuch handelt, trifft insoweit zu, als in den Plänen des ersten Baugesuchs vorgesehen war, zwischen beiden Garagen ein Geländer zu errichten und das Dach der zweiten Ga- 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 455