Geländer so abgegrenzt werden, dass dieses zweite Dach nicht begangen werden könne. – Das neue begehbare Gargendach schliesst unmittelbar an den bestehenden (rücksprungartig in die Fassade geschnittenen) Balkon im ersten Geschoss an; Garagendach und Balkon bilden so eine einheitliche Fläche. Nachdem die Baubewilligung rechtskräftig geworden war, stellten die Eheleute S. das Gesuch, dass ihnen zu bewilligen sei, auch die zweite Garage als Terrassenfläche zu nutzen. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Dagegen erheben die Eheleute S. Beschwerde beim Baudepartement. Aus den Erwägungen: