Unter diesen Umständen ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte dem Gemeinderat K. bzw. der Einwohnergemeinde K. zu belasten. Gleichzeitig hat die Einwohnergemeinde K. der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.