Insofern war die mangelnde Begründung für die Beschwerdeerhebung und den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand kausal. Andererseits hat die vom Gemeinderat K. im Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung und das daraufhin erfolgte Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde gezeigt, dass wohl auch Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Betriebsverbot an Sonntagen bereits in der Baubewilligung ordentlich begründet worden wäre. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte dem Gemeinderat K. bzw. der Einwohnergemeinde K. zu belasten.