{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-03-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2004-122_2004-03-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3846", "Checksum": "409817252fbbd9a40842bb58743d4f4f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.03.2004 AGVE_2004_122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.03.2004 AGVE_2004_122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.03.2004 AGVE_2004_122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung von Auflagen einer Baubewilligung; Flachdachnutzung einer Klein- und Anbaute.\n- Anspruch auf Wiedererwägung einer Baubewilligungsauflage; Öffnung des Rechtsmittelwegs, wenn der Gemeinderat trotz fehlendem Anspruch auf das Begehren eintritt (Erw. 4).\n- Wird das Flachdach einer Klein- und Anbaute wie ein Balkon genutzt, gelten in Bezug auf Breite (Fassadendrittel) und Abstand dieselben Vorschriften wie für Balkone (§ 2 ABauV) (Erw. 6/7a)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:57", "Checksum": "b1aca6020cead998b473fcada67b6ac1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.03.2004 AGVE_2004_122\nRegeste:\nWiedererwägung von Auflagen einer Baubewilligung; Flachdachnutzung einer Klein- und Anbaute.\n- Anspruch auf Wiedererwägung einer Baubewilligungsauflage; Öffnung des Rechtsmittelwegs, wenn der Gemeinderat trotz fehlendem Anspruch auf das Begehren eintritt (Erw. 4).\n- Wird das Flachdach einer Klein- und Anbaute wie ein Balkon genutzt, gelten in Bezug auf Breite (Fassadendrittel) und Abstand dieselben Vorschriften wie für Balkone (§ 2 ABauV) (Erw. 6/7a).\n\n452 Verwaltungsbehörden 2004\n\nBeschwerdeführerin nicht möglich, in voller Kenntnis der Entscheidgründe die Rechtmässigkeit des Betriebsverbotes an Sonntagen zu\nbeurteilen, über die Opportunität der Beschwerdeerhebung zu befinden und die erhobene zu begründen. Insofern war die mangelnde Begründung für die Beschwerdeerhebung und den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand kausal. Andererseits hat die vom Gemeinderat K. im Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung\nund das daraufhin erfolgte Festhalten der Beschwerdeführerin an\nihrer Beschwerde gezeigt, dass wohl auch Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Betriebsverbot an Sonntagen bereits in der Baubewilligung ordentlich begründet worden wäre. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin die Hälfte der\nVerfahrenskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte dem Gemeinderat K. bzw. der Einwohnergemeinde K. zu belasten. Gleichzeitig\nhat die Einwohnergemeinde K. der Beschwerdeführerin die Hälfte\nder Parteikosten zu ersetzen.\n\n122 Wiedererwägung von Auflagen einer Baubewilligung; Flachdachnutzung\neiner Klein- und Anbaute.\n- Anspruch auf Wiedererwägung einer Baubewilligungsauflage; Öffnung des Rechtsmittelwegs, wenn der Gemeinderat trotz fehlendem\nAnspruch auf das Begehren eintritt (Erw. 4).\n- Wird das Flachdach einer Klein- und Anbaute wie ein Balkon genutzt, gelten in Bezug auf Breite (Fassadendrittel) und Abstand dieselben Vorschriften wie für Balkone (§ 2 ABauV) (Erw. 6/7a).\n\nAus dem Entscheid des Baudepartements vom 19. März 2004 i.S. A.\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nDer Gemeinderat W. bewilligte am 8. April 2002 das Baugesuch\nder Eheleute A. für den Anbau einer Doppel-Fertiggarage mit der\nAuflage, dass der auf dem Dach dieses Anbaus vorgesehene Sitzplatz\nauf die Fläche der ersten Garage zu beschränken sei (Auflage 1g);\ndie zweite Garage müsse daher mit Blumentrögen oder einem\n2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 453\n\nGeländer so abgegrenzt werden, dass dieses zweite Dach nicht\nbegangen werden könne. – Das neue begehbare Gargendach schliesst\nunmittelbar an den bestehenden (rücksprungartig in die Fassade geschnittenen) Balkon im ersten Geschoss an; Garagendach und Balkon bilden so eine einheitliche Fläche.\nNachdem die Baubewilligung rechtskräftig geworden war,\nstellten die Eheleute S. das Gesuch, dass ihnen zu bewilligen sei,\nauch die zweite Garage als Terrassenfläche zu nutzen. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Dagegen erheben die Eheleute S. Beschwerde beim Baudepartement.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) (…)\nbb) Wird ein Baugesuch abgelehnt und reicht der Bauherr später\nein neues, gleiches oder ähnliches Baugesuch ein, so gilt folgende,\nvom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung (Aargauische\nGerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 304 ff.; vgl.\nVerwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/31 vom 22. April 2002,\nS. 6):\n\"Die Baubewilligung wird im allgemeinen als Polizeibewilligung\nqualifiziert (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 509; Christian Mäder,\nDas Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 23, 430; Erich\nZimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage,\nAarau 1986, § 152 N 5; AGVE 2000, S. 247). Auf die Erteilung einer\nBaubewilligung besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Bauvorhaben\ndem massgebenden öffentlichen Recht, insbesondere den baurechtlichen\nVorschriften entspricht (vgl. Zimmerlin, a.a.O., § 152 N 5; AGVE 2000,\nS. 247). Die Abweisung des Baugesuchs ist als negativer Verwaltungsakt\ndeklarativer Natur und stellt fest, dass das Projekt nicht den Vorschriften\nentspricht (Zimmerlin, a.a.O., § 152 N 6; Josef Schwere, Das\nBaubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1971,\nS. 127). Grundsätzlich kann ein Baugesuch, das nicht bewilligt wurde,\njederzeit neu gestellt werden; es gibt keine (materielle) Rechtskraft eines\n454 Verwaltungsbehörden 2004\n\n"}