Dabei obliegen dem Departement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit § 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfügungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es hat dabei insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen anzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren Widerruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für den Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen.