Selbst bei der – allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden – Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren. [Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbehalten.