Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Selbst bei der – allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden – Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV.