4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu halten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, andererseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkeiten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2 BauG). (…) d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März