Der Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die Erschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversorgung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu ihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu erstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Baudepartement. 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 515 Aus den Erwägungen