514 Verwaltungsbehörden 2003 über drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen und/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier zweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Baubewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall massgebenden Normen eingehalten werden;