{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-10-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2003-124_2003-10-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3977", "Checksum": "f589d9a20dc78a5bc969f3083c0bd76a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.10.2003 AGVE_2003_124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.10.2003 AGVE_2003_124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.10.2003 AGVE_2003_124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserversorgungsanlage.\n- Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu bauen, nicht den Privaten auferlegen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:11", "Checksum": "2825d3131e062ffe91bd2c389c3c3f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.10.2003 AGVE_2003_124\nRegeste:\nWasserversorgungsanlage.\n- Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu bauen, nicht den Privaten auferlegen.\n\n514 Verwaltungsbehörden 2003\n\nüber drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen\nund/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier\nzweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Baubewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall\nmassgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der\nBaubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen,\nRaumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich\n1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer\nAuflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern,\nfehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage.\n(...)\n(Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht\nvollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde\nan das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch\nausstehend.)\n\n124 Wasserversorgungsanlage.\n- Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu\nbauen, nicht den Privaten auferlegen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 27. Oktober 2003 in Sachen X. gegen\nGemeinderat B.\n\nSachverhalt\n\nDer Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die\nErschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversorgung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu\nihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu\nerstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Baudepartement.\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 515\n\nAus den Erwägungen\n\n4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu halten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, andererseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das\nBaudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkeiten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim\nGemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der\nSchätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2\nBauG).\n(…)\nd) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7.\nDezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die\nWasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss\nmehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1\nWR). Selbst bei der – allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr\nkorrespondierenden – Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau\nder Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin\nzum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne\nvon § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des\nGemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der\nGrundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert\nnichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren.\n[Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen\nund Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbehalten.]\n2003 Strafvollzug 517\n\nIV. Strafvollzug\n\n125 Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).\n- Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es,\nmittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c).\n- Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der\nMassnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e).\n- Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst\nweder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc).\n- Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 26. März 2003 in Sachen R.M. gegen\nDepartement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Nach Art. 374 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom\n21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone zum Vollzug der Strafbzw. Massnahmeurteile verpflichtet. Dabei obliegen dem Departement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die\nStrafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit\n§ 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom\n27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfügungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich\nandere Behörden zuständig sind. Es hat dabei insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen\nanzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren\nWiderruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für\nden Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen.\n"}