514 Verwaltungsbehörden 2003 über drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen und/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier zweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Bau- bewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Be- schwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewil- ligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall massgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die ge- setzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der Baubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer Auflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern, fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. (...) (Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde an das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch ausstehend.) 124 Wasserversorgungsanlage. - Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu bauen, nicht den Privaten auferlegen. Entscheid des Baudepartements vom 27. Oktober 2003 in Sachen X. gegen Gemeinderat B. Sachverhalt Der Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die Erschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversor- gung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu ihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu erstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Bau- departement. 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 515 Aus den Erwägungen 4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu hal- ten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, ande- rerseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkei- ten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2 BauG). (…) d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasser- versorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungs- netzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegen- den Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Selbst bei der – allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden – Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren. [Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbe- halten.] 2003 Strafvollzug 517 IV. Strafvollzug 125 Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behand- lung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen). - Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c). - Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e). - Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vorn- herein aus (Erw. 1 d cc). - Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnah- menvollzug (Erw. 1 d dd). Entscheid des Regierungsrates vom 26. März 2003 in Sachen R.M. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 1. b) Nach Art. 374 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone zum Vollzug der Straf- bzw. Massnahmeurteile verpflichtet. Dabei obliegen dem De- partement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit § 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfü- gungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es hat dabei insbesondere den Voll- zug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen anzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren Widerruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für den Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen.