1. Zur Beschwerde an den Regierungsrat ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch verlangt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in