teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgeverfahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede Instanz eigenständig zu prüfen.