2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.] 3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit keinem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertreterin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch stillschweigend erfolgen.