Dagegen erhob der Verband Y. – ausdrücklich in eigenem Namen – Beschwerde beim Baudepartement. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der 508 Verwaltungsbehörden 2003 Eheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen