{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2003-121_2003-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3974", "Checksum": "9f7805b450a30fc6b1a4d5f5fdd6d33d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2003 AGVE_2003_121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2003 AGVE_2003_121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2003 AGVE_2003_121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation.\n- Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:06", "Checksum": "8b08390f837c86a5eebc6cae5f42c062", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.12.2003 AGVE_2003_121\nRegeste:\nLegitimation.\n- Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten.\n\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 507\n\nrerseits ist zu berücksichtigen, dass das überflogene Gebiet nur rund\n400 m² umfasst, nach den Aussagen der Jagdgesellschaft S. nur null\nbis zwei Rehgeissen betrifft und rund um den E.-Wald genügend\nAusweichmöglichkeiten bzw. Setzplätze für maximal zwei Rehgeissen bestehen.\n5. Kommunale Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs\n(...)\n6. Zusammenfassung des Entscheidergebnisses und ...\nNach dem Gesagten ist die Beschwerdeangelegenheit an den\nGemeinderat S. zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung\nunter den erwähnten kantonalen (Flugzeitbeschränkung, Schalldämpfung) und den notwendigen und gebotenen kommunalen Auflagen (ev. Widerrufsvorbehalt i.S.v. Erw. 3c/cc/bbb). (...)\n\n121 Legitimation.\n- Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht\ndadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson\nals Vertreter aufzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 12. Dezember 2003 in Sachen Y. gegen Gemeinderat M.\n\nSachverhalt\n\nDie Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer\nMehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der Verband Y.\nrügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen\nan das behindertengerechte Bauen in diversen Punkten nicht erfülle.\nSie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesserungen zu verpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003\ndie Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband Y. –\nausdrücklich in eigenem Namen – Beschwerde beim Baudepartement. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte\ndieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der\n508 Verwaltungsbehörden 2003\n\nEheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Beschwerde nicht ein.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist,\nin eigenem Namen Beschwerde zu führen.]\n3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§\n18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit keinem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertreterin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2\nVRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der\nSchriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch stillschweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der\nBeschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein\nVertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen regelmässig\nim Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Beschwerde nun aber gegenteils ausdrücklich ausgeführt, er sei durch\ndas beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur\nEinsprache bzw. Beschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die\nVertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen\nmitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S.\n378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute\nX., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht\nvom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der\nBeschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen\nalle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind\nnur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss\nin diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der\noder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen\nerfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass\nder Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3.\nFebruar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509\n\nteilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003).\nOffenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl\ndem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE\n1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im\nvorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgeverfahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede Instanz eigenständig zu prüfen.\n\n122 Legitimation bei Drittbeschwerden.\n- Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die\ngleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adres-\nsatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).\n- Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in\neiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache\nund sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).\n- Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder\nÄnderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen\nNutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer\noder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen\nBaudepartement und Stadtrat B.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}